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   BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22   

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https://dejure.org/2023,26789
BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22 (https://dejure.org/2023,26789)
BAG, Entscheidung vom 10.10.2023 - 3 AZR 250/22 (https://dejure.org/2023,26789)
BAG, Entscheidung vom 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 (https://dejure.org/2023,26789)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsversorgung vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Abhängigkeit der Invaliditätsrente vom Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente auf Grundlage einer Versorgungsordnung; Auslegung der Begriffe der "Berufs- ...

  • rewis.io

    Invaliditätsversorgung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Betriebs-Berater

    Invalidität - Erwerbsminderungs-rente - rechtliche Beendigung des Ar-beitsverhältnisses - Unklarheitenrege-lung - Inhaltskontrolle - unangemesse-ne Benachteiligung

  • datenbank.nwb.de

    Invaliditätsversorgung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung: Invaliditätsrente darf von der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Invaliditätsrente - und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Invaliditätsrente - und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Betriebliche Invaliditätsrente

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Invaliditätsrente setzt Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis voraus

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Betriebliche Invaliditätsrente erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Betriebliche Invaliditätsrente erst nach Ausscheiden ist rechtens - Klausel der Zusatzversorgungsordnung wirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Betriebliche Invaliditätsrente und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2024, 469
  • MDR 2024, 313
  • NZA 2024, 413
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH 20. April 2023 - I ZR 113/22 - aaO; 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 - Rn. 16; BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 46 f. mwN; vgl. zur Vertragstypik BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 38, BAGE 176, 1) .

    (1) § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert die konkreten Voraussetzungen einer Invaliditätsversorgung nicht selbst und verlangt von entsprechenden Zusagen keinen Gleichklang mit der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 42 f., BAGE 176, 1) .

    Die Aufstellung einer Leistungsvoraussetzung über das biometrische Risiko hinaus ist keine Abweichung vom Kernbereich einer gesetzlichen Regelung oder ihres Gerechtigkeitskerns (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 50, BAGE 176, 1) .

    Die Versorgung wegen Invalidität als Natur des Vertrags wird erst geleistet, wenn ein besonderes Schutzbedürfnis besteht, weil eine Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses ausscheidet (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 54, BAGE 176, 1) .

    Der zusagende Arbeitgeber hat zudem ein legitimes Interesse an Planungssicherheit für den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, die durch die rechtliche Beendigung erheblich erhöht wird (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 56 ff., BAGE 176, 1) .

    Am Bestand des Arbeitsverhältnisses haben sie ein besonderes Interesse, wenn die Erwerbsminderungsrente wie im Regelfall nur befristet gewährt wird (§ 102 Abs. 2 SGB VI; vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 59 f., BAGE 176, 1) .

    Sie sind nicht etwa gezwungen, über ihr Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt verbindlich zu disponieren und dieses aufzugeben, zu dem noch gar nicht feststeht, ob die Voraussetzungen für ihr betriebliches Ruhegeld erfüllt sind oder wie lange die Arbeitgeberin für eine Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen des Ruhegeldes benötigt (anders BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 61 f., BAGE 176, 1) .

    Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Zusage, ist er nach Betriebsrentenrecht nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 51, BAGE 176, 1; 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 19) .

    dd) Soweit die Entscheidung des Senats vom 13. Juli 2021 (- 3 AZR 298/20 - BAGE 176, 1) dahin verstanden worden ist, dass jeder Ausschluss einer betrieblichen Invaliditätsrente vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, ist auf die zugrunde liegende Fallkonstellation zu verweisen (dazu BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 61 f., aaO) .

    Den Unterschied zeigt auch die im Wege der ergänzenden Auslegung gewonnene Klausel, nach der eine rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht per se unangemessen benachteiligend ist (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 76, aaO) .

  • BGH, 20.04.2023 - I ZR 113/22

    Makler können Reservierungsgebühren in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Der eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die Art, Umfang und Güte der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen (BGH 20. April 2023 - I ZR 113/22 - Rn. 13) .

    Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH 20. April 2023 - I ZR 113/22 - aaO; 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 - Rn. 16; BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 46 f. mwN; vgl. zur Vertragstypik BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 38, BAGE 176, 1) .

    Welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren und damit Hauptleistungspflichten sind, ist durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen der Parteien zu ermitteln (BGH 20. April 2023 - I ZR 113/22 - Rn. 14; 13. November 2012 - XI ZR 500/11 - Rn. 15, BGHZ 195, 298) .

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 445/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsversorgung - voraussichtlich dauernde

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Sieht er aber davon ab, die Begriffe der "Berufs- und Erwerbsunfähigkeit" selbst zu definieren und den Eintritt des Versorgungsfalls eigenständig festzulegen, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 445/20 - Rn. 17 mwN) .

    Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 445/20 - Rn. 21) .

  • BAG, 23.03.2021 - 3 AZR 99/20

    Betriebliche Altersversorgung - Invaliditätsrente - Auslegung einer

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Zwar kann mit einem Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers auch ein bloß tatsächliches Ausscheiden gemeint sein (vgl. BAG 23. März 2021 - 3 AZR 99/20 - Rn. 19 ff.) .

    Anders als die Versorgungsordnung, die der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Senats (BAG 23. März 2021 - 3 AZR 99/20 -) zugrunde lag, enthält die ZVO keine Regelungen über einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder ein Hinausschieben des Anspruchsbeginns.

  • BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21

    Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 254/21 - Rn. 22, BAGE 176, 319) .
  • BAG, 25.04.2017 - 3 AZR 668/15

    Betriebliche Altersversorgung - Loss-of-Licence-Versicherung -

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Zusage, ist er nach Betriebsrentenrecht nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 51, BAGE 176, 1; 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 19) .
  • LAG Düsseldorf, 04.05.2022 - 12 Sa 73/22

    Auslegung einer Ausscheidensklausel in Versorgungszusage; Begriff des

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2022 - 12 Sa 73/22 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 174/22

    Endgehaltsbezogene Zusage im Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zuletzt BAG 9. Mai 2023 - 3 AZR 174/22 - Rn. 30) .
  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 24/13

    Zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH 20. April 2023 - I ZR 113/22 - aaO; 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 - Rn. 16; BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 46 f. mwN; vgl. zur Vertragstypik BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 38, BAGE 176, 1) .
  • BAG, 07.09.2022 - 5 AZR 128/22

    Hypotax-Verfahren bei vorübergehender Auslandsentsendung

    Auszug aus BAG, 10.10.2023 - 3 AZR 250/22
    Die Freistellung von der Inhaltskontrolle gilt jedoch nur für Abreden über den unmittelbaren Leistungsgegenstand, während Regelungen, die die Leistungspflicht der Parteien einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, inhaltlich zu kontrollieren sind (BGH 20. April 2023 - I ZR 113/22 - aaO; 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13 - Rn. 16; BAG 7. September 2022 - 5 AZR 128/22 - Rn. 46 f. mwN; vgl. zur Vertragstypik BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 38, BAGE 176, 1) .
  • BGH, 13.11.2012 - XI ZR 500/11

    Engeltklauseln für Pfändungsschutzkonten

  • BAG, 05.06.1984 - 3 AZR 376/82

    Betriebliches Ruhegeld - Ruhegeldordnung - Versorgungsfall - Invalidität -

  • BAG, 25.01.2023 - 10 AZR 109/22

    Urlaubs- und Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - vertraglicher

  • BAG, 21.11.2023 - 3 AZR 14/23

    Invalidenrente - Ausscheiden aus dem Dienst

    Sieht er aber - wie hier - davon ab, die Begriffe "berufsunfähig" und "erwerbsunfähig" selbst zu definieren und den Eintritt des Versorgungsfalls eigenständig festzulegen, will er damit in der Regel die sozialversicherungsrechtlichen Gegebenheiten übernehmen (vgl. BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 - Rn. 16; 13. Juli 2021 - 3 AZR 445/20 - Rn. 17) .

    Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht dabei nach Voraussetzungen und Inhalt der früheren Erwerbsunfähigkeitsrente (vgl. BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 - Rn. 17) .

    Schon der Wortsinn des Begriffs "Ausscheiden aus den Diensten" spricht dafür, dass damit eine endgültige, rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht nur ein vorübergehendes Ruhen der Hauptleistungspflichten gemeint ist (vgl. BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 - Rn. 18 zu einer Allgemeinen Geschäftsbedingung) .

    Der eine Invalidenrente zusagende Arbeitgeber hat zudem ein ebenfalls nach Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an Planungssicherheit für den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, die erst bei einer rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben ist (vgl. BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 - Rn. 32; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 56 ff., BAGE 176, 1) .

    Am Bestand des Arbeitsverhältnisses haben sie ein besonderes Interesse, wenn die Erwerbsminderungsrente wie im Regelfall nur befristet gewährt wird (§ 102 Abs. 2 SGB VI) (vgl. BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 - Rn. 33; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 59 f., BAGE 176, 1) .

    Sie sind in diesem Fall nicht etwa gezwungen, über ihr Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt verbindlich zu disponieren und dieses aufzugeben, zu dem noch gar nicht feststeht, ob die Voraussetzungen für ihr betriebliches Ruhegeld erfüllt sind oder wie lange die Arbeitgeberin für eine Entscheidung über die materiellen Voraussetzungen des Ruhegelds benötigt (vgl. BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 - Rn. 35; anders BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 61 f., BAGE 176, 1) .

    Der Arbeitnehmer kennt dagegen die Umstände, die es entweder realistisch erscheinen lassen, auf eine Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit zu hoffen, oder aber einer Aufgabe des Arbeitsverhältnisses mit der Folge des Bezugs betrieblichen Ruhegeldes den Vorzug zu geben (vgl. BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 - Rn. 36) .

    Entscheidet er sich für eine Zusage, ist er nach Betriebsrentenrecht nicht gehalten, sich den Regeln der gesetzlichen Sozialversicherung anzuschließen und für die betriebliche Versorgung gleiche oder entsprechende Regeln aufzustellen (BAG 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22 - Rn. 37; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 51, BAGE 176, 1; 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 19) .

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